Beim „unechten Factoring“ verbleibt das Risiko des Forderungsausfalls beim Factoring-Kunden.
So hat das Factoring-Institut beim unechten Factoring die Möglichkeit, auf den Factoring-Kunden zurück zu greifen, falls der Debitor seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Das unechte Darlehen wird in der Rechtssprechung und in der Literatur mehrheitlich als ein Darlehen angesehen, da hierbei die Abtretung der Forderung zur Sicherung der bezahlten Summe für die Forderung erfolgt. Kann die Forderung tatsächlich eingezogen werden, wird das unechte Factoring als erfüllungshalber angesehen. Bei dem unechten Factoring wird als problematisch das Zusammentreffen mit anderen Sicherungsmitteln angesehen.
Unechtes Factoring – Recht
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes kann dies zu einer Sittenwidrigkeit des Factorings führen. Der Bundesgerichtshof wendet in diesem Zusammenhang seine für die Globalzession entwickelte Vertragsbuchstheorie entsprechend an, wenn unechtes Factoring mit einer Forderung eines Lieferanten kollidiert, der unter branchenüblichen verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hat.
Der Vorbehaltskunde erlangt beim unechten Factoring nicht den Wert der Forderung gegenüber seinem Kunden abzüglich der Factoringkosten.
Folglich muss er den möglichen Forderungsausfall selbst tragen. Dies wiederum bringt ihn in die Situation seinem Lieferanten entweder das Factoring mitzuteilen oder sich des Betrugs nach §263 StGB strafbar zu machen. Genau diese Situation ist es, die in Deutschland als sittenwidrig angesehen wird.
Unechtes Factoring wird in Deutschland nicht so häufig angeboten.
Das Gegenteil zum unechten Factoring ist Echtes Factoring.